530) seinen vorsorglich erlassenen Beschluss vom 06.07.1995 (kläg. act. 513) betreffend Werbeverbot für die Vidamed bestätigt hatte und der Vidamed darin insbesondere untersagte, in Deutschland mit dem bisher verwendeten Direkt- Mailing "Absorbierende Wasserschutzkissen; Zusammenarbeit mit Versicherungen" zu werben, da der Inhalt dieses Direkt-Mailings als irreführend im Sinne von § 3 des deutschen UWG qualifiziert wurde.