13.5 hiervor). Auch für Strafklagen gegen einzelne Exponenten der Vidamed und damit zusammenhängende Prozesskosten mussten keine Rückstellungen vorgenommen werden, da die Vidamed nicht verpflichtet war, solche zu tragen. Insofern Rückstellungen für die in den Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen unter Berufung auf Art. 722 OR geltend gemacht werden (Replik. S. 75), ist dieser Rückstellungsbedarf im Rahmen des per 31. Dezember 1995 zu schätzenden Rückstellungsbedarfs für laufende und absehbare Rückforderungsklagen einzubeziehen (vgl. Erw. 17.2.c. hiernach).