17.2. Objektiver Rückstellungsbedarf für Prozessrisiken per 31.12.1995 a) Wie bereits dargetan ist unbestritten, dass die Unternehmensführung der Vidamed weder im Geschäftsjahr 1994 noch in den Folgejahren je eine weltweite Medienkampagne geplant hatte, weshalb hierfür auch keine Rückstellungen notwendig waren (vgl. ausführlich Erw. 13.4 hiervor). Insofern die Kläger einen Rückstellungsbedarf für Werbeaufwendungen und Ersatz von Referenzkissen in der Jahresrechnung 1995 behaupten, wird ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. Erw. 13.5 hiervor).