Die Jahresrechnung 1996 sei nicht mehr von Belang, weil die Vidamed bereits Ende 1994 hoffnungslos überschuldet gewesen sei und es bei entsprechendem gesetzmässigem Verhalten der Beklagten gar nicht zur Weiterführung der Geschäftstätigkeit bis ins Jahr 1996 gekommen wäre (Replik, S. 47). Im Einzelnen – so behaupten die Kläger – hätten Rückstellungen in folgender Höhe gemacht werden müssen (vgl. KS, S. 124/125): 1995 in CHF Rückstellungen für die angemeldeten Rückforderungen 516'000.00 Rückstellungen für weltweite Werbekampagne 1'000'000.00