17.1. Vorbringen der Parteien Die Kläger machen geltend, in der Jahresrechnung 1995 sei von einer totalen Überschuldung auszugehen. Allein die gehörige Bilanzierung der inzwischen angelaufenen Strafprozesse mit den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen hätte zum Vornherein zu einer Überschuldung geführt (Replik, S. 43 f.). Die Jahresrechnung 1996 sei nicht mehr von Belang, weil die Vidamed bereits Ende 1994 hoffnungslos überschuldet gewesen sei und es bei entsprechendem gesetzmässigem Verhalten der Beklagten gar nicht zur Weiterführung der Geschäftstätigkeit bis ins Jahr 1996 gekommen wäre (Replik, S. 47).