wie dies in jenem Zeitpunkt unter Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmassstabs hätte getan werden müssen. Stattdessen stellte er sich bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat mehr oder weniger unkritisch hinter das von der Geschäftsleitung verfolgte "Hardselling"- Konzept und verpasste es deshalb in der Jahresrechnung 1994 hinreichende Rückstellungen für Prozessrisiken zu verlangen. Damit hat der Beklagte 1 den der Vidamed entstandenen indirekten Schaden zufolge zu hoher Dividendenausschüttungen für das Geschäftsjahr 1994 mit verschuldet; ein haftungsbefreiender Exkulpationsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.