16.3. Hinsichtlich den dem Beklagten 1 zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit den unlauteren Geschäftsmethoden der Vidamed ist ihm nicht Vorsatz vorzuwerfen. Indessen muss ihm vorgeworfen werden, dass er in fahrlässiger Weise die ihm bereits im Herbst 1994 bekannten Fakten, welche auf die gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken der Vidamed hindeuteten, unterschätzte und in der Folge im Herbst 1994, spätestens aber im Frühling 1995 nicht mit hinreichender Sorgfalt und nicht mit hinreichend tauglichen Mitteln unternehmensintern die tatsächlichen Geschäftspraktiken prüfte bzw. von Dritten überprüfen liess,