ben, indem er u. a. mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern die von aussen erhobenen Vorwürfe betreffend der unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed auf interne Nachfrage des Beklagten 1 – wider besseres Wissen – abgestritten bzw. dementiert hatte und er damit massgeblichen Anteil an der Falscheinschätzung des Verwaltungsrates hinsichtlich des bereits 1994 erkennbaren erheblichen Prozessrisikos und des damit zusammenhängenden Rückstellungs- - 51 -