Es ist ihm nicht nur vorzuwerfen, dass er als Geschäftsleitungsmitglied (und späteres Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates) mit voller Absicht die unlauteren und teilweise betrügerischen Geschäftspraktiken der Vidamed initiiert und auch selbst aktiv als Verkäufer gegen aussen praktiziert hatte, und damit den Grund für den hohen Rückstellungsbedarf für Prozessrisiken in den Jahresrechnungen 1994 und 1995 mit gesetzt hatte. In Rahmen des hier zu beurteilenden indirekten Schadens ist ihm vorzuwerfen, zusammen mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern den Verwaltungsrat, insbesondere den Beklagten 1 (und auch die Beklagten 2 und 3), gezielt desinformiert zu ha-