der Exkulpationsbeweis offen, d. h. es kann nachweisen, dass es die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Da eine Verletzung dieser objektivierten Sorgfaltspflicht bereits Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt von einem haftungsbegründenden Tatbestand die Rede sein kann, ist aber fraglich, welcher Spielraum dem beklagten Organ verbleibt, den Entlastungsbeweis zu führen, zumal sich der objektivierte und typisierte Fahrlässigkeitsmassstab weitgehend mit der vertraglich geschuldeten Sorgfaltspflicht deckt, da letztere ebenfalls nach objektiven Kriterien bemessen wird (vgl. hierzu auch den Aufsatz von Wolfgang Wiegand, Zur Haftung für Dienstleistungen, recht