Da – wie vorliegend – Ansprüche der Gesellschaft zu beurteilen sind, wird das Verschulden bei bewiesener Pflichtwidrigkeit aufgrund der Treuepflicht des Organs gegenüber der Gesellschaft vermutet (Anspruch vertraglicher Natur). Bei befugter Delegation der Geschäftsführung steht dem beklagten Organ nach Art. 754 Abs. 2 OR der Exkulpationsbeweis offen, d. h. es kann nachweisen, dass es die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.