Zugrunde zu legen ist nach herrschender Lehre und konstanter Gerichtspraxis ein objektivierter Verschuldensmassstab (BGE 113 II 56, 99 II 180): Ob ein Verschulden vorliegt, wird danach bemessen, wie sich eine vernünftige und korrekte Person (i. d. R. der sorgfältige Geschäftsmann) unter den gegebenen Umständen hätte verhalten müssen.