Fahrlässigkeit setzt voraus, dass das schädigende Ereignis für die Schädiger voraussehbar gewesen ist, wobei es genügt, wenn er sich nach der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Überlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung. Der Delegierende haftet nur für eigenes, nicht für fremdes Verschulden (Urs Bertschinger, Arbeitsteilung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1999, S. 20, N 32), weshalb für jede potentiell haftpflichtige Person die Frage des Verschuldens individuell zu beurteilen ist. Zugrunde zu legen ist nach herrschender Lehre und konstanter Gerichtspraxis ein objektivierter Verschuldensmassstab (BGE 113 II 56, 99 II 180):