16. Verschulden der Beklagten 1 und 4 hinsichtlich des mittelbaren Schadens zufolge fehlender Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994 und der zu hohen Dividendenausschüttung im Juni 1995 16.1. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist keine Kausal-, sondern eine Verschuldenshaftung, weshalb eine Person, wenn sie nicht schuldhaft gehandelt hat, auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn Schaden entstanden ist. Es reicht für eine Haftung indessen jedes Verschulden, auch eine leichte Fahrlässigkeit. - 50 -