Das Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt bleibt aber ein Passivum (allerdings mit reduzierter Sicherheit hinsichtlich dessen Einbringlichkeit für den Darlehensgläubiger). Im Kausalverlauf zu berücksichtigen wäre demnach nur eine Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Dividenden oder eine Schenkung, da in diesem Fall der Gesellschaft nicht nur Liquidität zur Verfügung gestellt worden wäre, sondern die Aktionärin den unrechtmässigen Substanzabfluss durch zu viel ausbezahlte Dividenden durch einen Zufluss von Aktiven ins Sondervermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung der Gesellschaft kompensiert hätte.