e) Der seitens der O. AG (Muttergesellschaft der Vidamed) mit Vereinbarung vom 15. Juni 1997 (bekl3. act. 17) erklärte Rangrücktritt bezüglich ihres Aktionärsdarlehens in der Höhe von Fr. 650'000.-- ist aus nachfolgenden Überlegungen nicht als den Kausalverlauf unterbrechend zu berücksichtigen. In der Konstellation, in welcher zu hohe Dividendenausschüttungen einem Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt gegenüber stehen, wird der Gesellschaft nur Liquidität zur Verfügung gestellt. Das Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt bleibt aber ein Passivum (allerdings mit reduzierter Sicherheit hinsichtlich dessen Einbringlichkeit für den Darlehensgläubiger).