Aufgrund der im Recht liegenden, zum Beweis verstellten Jahresrechnungen 1993 - 1996 und der Zwischenbilanz per 11. September 1997 (vgl. kläg. act. 952 u. 962, bekl3. act. 20) konnte der im Sommer 1995 erfolgte, unrechtmässige Substanzabfluss von rund Fr. 400'000.-- in der Folgezeit bis zum Konkurs nicht mehr durch Unternehmensgewinn kompensiert werden, da in der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1995 unter Einbezug hinreichender Rückstellungen für - 49 -