716a Ziff. 6 OR). Hätte der Beklagte 1 hinreichende Rückstellungen für Prozessrisiken in der Bilanz per 31. Dezember 1994 vorgesehen, wäre der ausgewiesene Bilanzgewinn per 31. Dezember 1994 entsprechend geringer ausgefallen und die per 31. Dezember 1994 aus Bilanzgewinn ausschüttbare Dividende wäre demnach ebenfalls entsprechend tiefer ausgefallen. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 1 und dem unrechtmässigen Substanzabfluss zufolge zu hoher Dividendenausschüttung im Juni 1995 erstellt.