Insofern der Beklagte 1 behauptet, er hätte die zu hohe Dividendenausschüttung nicht verhindern können, weil der Entscheid darüber in der Kompetenz der Generalversammlung gelegen habe, kann ihn dies nicht entlasten. Denn die Erstellung des Geschäftsberichts (bestehend aus Jahresbericht, Erfolgsrechnung, Bilanz samt Anhang und allenfalls der Konzernrechnung) gehört zu den nicht delegierbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 662 OR i.V.m. Art. 716a Ziff.