Beklagten 1. Mangels pflichtgemäss hinreichend sorgfältiger Abklärung genannter Vorwürfe, spätestens ab Herbst 1994, hat der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig (spätestens im Frühjahr 1995) das Ausmass des der Vidamed aus den unlauteren Geschäftspraktiken entstehenden Prozessrisikos erkannt. Dies war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum Ursache für das Nichterkennen der Notwendigkeit von Rückstellungen für Prozessrisiken in den Jahresrechnungen 1994 (und 1995).