Vorwürfen hinreichend Rechnung getragen und wäre er daraufhin diesen Vorwürfen mit hinreichender Sorgfalt nachgegangen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die von der Geschäftsleitung initiierten und u. a. vom Beklagten 4 selbst praktizierten unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed hätte erkennen bzw. durchschauen können und müssen. Die unter den gegebenen Umständen als fahrlässig zu beurteilende Nichtbeachtung bzw. Unterschätzung der von Aussen gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für die fehlende hinreichend sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Umstände, hauptsächlich durch den