Hätte der Beklagte 1 den ihm aus den Medien bekannten und zum Teil direkt von einzelnen Vertragspartnern der Vidamed zugetragenen Vorwürfen hinreichend Rechnung getragen und wäre er daraufhin diesen Vorwürfen mit hinreichender Sorgfalt nachgegangen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die von der Geschäftsleitung initiierten und u. a. vom Beklagten 4 selbst praktizierten unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed hätte erkennen bzw. durchschauen können und müssen.