d) Auch wenn vorliegend davon auszugehen ist, dass die Geschäftsleitung die systematisch angewendeten unlauteren Geschäftspraktiken bei der Vidamed initiiert und der Beklagte 4 diese überdies selbst aktiv praktiziert hatte, führt dies für den Beklagten 1 nicht zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen seinen eigenen Pflichtwidrigkeiten im Rahmen der drei curae und dem indirekten Schaden. Denn eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann zwar bei überwiegendem Drittverschulden vorliegen. Nach der Rechtspre- - 48 -