Bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 1994 und auch im Zeitpunkt des Entscheids über die Verwendung des Geschäftsgewinns 1994 wusste bzw. musste der Beklagte 4 – als Mitinitiator und teilweise Ausführender der gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken der Vidamed – wissen, dass die Bilanz mangels Rückstellungen für Prozessrisiken nicht vollständig war und ein viel besseres Ergebnis ausgewiesen wurde, als es bei ordnungs- und sorgfaltspflichtgemässer Rechnungslegung hätte ausgewiesen werden dürfen. Seine von ihm und den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern wider besseres eigenes Wissen betriebene aktive Desin-