standenen indirekten Schaden (Replik, S. 7). c) Bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 1994 und auch im Zeitpunkt des Entscheids über die Verwendung des Geschäftsgewinns 1994 wusste bzw. musste der Beklagte 4 – als Mitinitiator und teilweise Ausführender der gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken der Vidamed – wissen, dass die Bilanz mangels Rückstellungen für Prozessrisiken nicht vollständig war und ein viel besseres Ergebnis ausgewiesen wurde, als es bei ordnungs- und sorgfaltspflichtgemässer Rechnungslegung hätte ausgewiesen werden dürfen.