müssen. Da der Beklagte 1 seinen Aufsichts-, Instruktions- und Prüfungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, habe er in der Folge (durch Unterlassung) die tatsächliche und in Zukunft zu erwartende Ertragslage der Vidamed nicht erkannt, bzw. habe die Geschäftsleitung, dessen Mitglied der Beklagte 4 bereits seit dem Gründungszeitpunkt der Vidamed war, die tatsächlichen Verhältnisse vor den Beklagten 1, 3, und 5 erfolgreich vertuschen können. Wäre die Bilanz rechtzeitig deponiert worden bzw. wären die notwendigen Sanierungsmassnahmen spätestens im Juni 1995 eingeleitet worden, wäre der indirekte Schaden nicht entstanden.