b) Es ist den Beklagten beizupflichten, dass die Klagebegründung von Seiten der Kläger unter dem Titel "Kausalzusammenhang" in tatsächlicher Hinsicht sehr knapp und dürftig ausgefallen ist (vgl. KS, S. 127 f. und Duplik, S. 90). Immerhin ist die natürliche Kausalität in den Prozessschriften insofern hinreichend substantiiert dargetan, als die Kläger behaupten, wenn der Beklagte 1 seinen unentziehbaren Aufgaben, insbesondere seine Pflicht zur Instruktion- und - 47 -