m. a. W. muss eine Ursache "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint …" (BGE 123 III 112) und es gilt das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (BGE 132 III 720). Auch wenn der Kausalzusammenhang nicht immer leicht nachzuweisen ist, ergibt sich aus der so verstandenen Adäquanz nicht eine Art Vermutung der Kausalität. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und dem konkreten Schaden bleibt vielmehr ein wesentlicher Teil des Klagefundaments (Widmer /