Bei der entsprechenden Feststellung über den hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Erfolg hat der Richter in der Regel auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen und nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehensabläufe von vornherein ausser Acht zu lassen; insoweit gründet seine Entscheidung auf einer Wertung (BGE 4C.53/2003 (25.06.2003) E. 6.1); m. a. W. muss