Während der natürliche Kausalzusammenhang die tatsächlichen Verhältnisse beschlägt, ist die Frage der Adäquanz rechtlicher Natur. Bei einer Unterlassung beruht der natürliche Kausalzusammenhang auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei pflichtgemässem Verhalten nicht eingetreten. Bei der entsprechenden Feststellung über den hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Erfolg hat der Richter in der Regel auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen und nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehensabläufe von vornherein ausser Acht zu lassen;