15.3. a) Im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ist als Haftungsvoraussetzung auch der Kausalzusammenhang zwischen der zu beweisenden Pflichtverletzung und dem zu beweisenden Schaden vom Kläger nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden, wenn die Vertragsverletzung in einer pflichtwidrigen Unterlassung gründet (BGE 4C.53/2003 (25.06.2003) E. 6.1; BGE 115 II. 440 E. 5a S. 447). Während der natürliche Kausalzusammenhang die tatsächlichen Verhältnisse beschlägt, ist die Frage der Adäquanz rechtlicher Natur.