er, sondern die Generalversammlung über die Dividendenausschüttung von Fr. 900'000.-- entschieden habe. Die Kläger hätten konkret ausführen müssen, wie sich solche Massnahmen auf den Vermögensstand der Vidamed ausgewirkt hätten. Ausserdem hätten sie glaubhaft machen müssen, dass solche Massnahmen geeignet gewesen wären, den Konkurs der Vidamed im Jahre 1997 zu verhindern. Diesen Nachweis blieben die Kläger schuldig. Es sei ihnen nicht gelungen, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Versäumnissen des Beklagten 1 und dem geltend gemachten Schaden aufzuzeigen (Duplik-B1, S. 11 f., Ziff. III.3.).