durch Tätigung der notwendigen Rückstellungen – wäre der indirekte Schaden nicht entstanden. Die Tatsache, dass einem Organ der Vorwurf gemacht werden müsse, dass es während seiner Amtszeit eine Handlung begangen habe, oder ihm eine Unterlassung vorgeworfen werden müsse, die erst nach Beendigung seines Mandates zum Kollaps der Gesellschaft geführt habe, führe nicht zu einem Haftungsausschluss. Vielmehr sei im Einzelfall immer zu prüfen, ob sich das Ereignis in seiner Amtszeit, allenfalls mit weiteren Ursachen, ruinös ausgewirkt haben könne (Replik, S. 8, zweiter Absatz).