15.1. Die Kläger behaupten im Wesentlichen, hätten die Beklagten die Gesetzesbestimmungen – insbesondere des Aktienrechts und des UWG – eingehalten und wären die Beklagten 1 und 4 ihren nach Aktienrecht auferlegten Pflichten mit hinreichender Sorgfalt nachgekommen – v. a. bei pflichtgemässer Wahrnehmung der Treue- und Sorgfaltspflicht sowie bei hinreichender Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Oberaufsicht über die Geschäftsleitung im Sinne der drei curae, bei Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie bei der Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen, insbesondere