act. 952). Nachdem keine Verpflichtung besteht, nach hinreichenden Rückstellungen und Wertberichtigungen und der Zuweisung zu den gesetzlichen Reserven einen Teil des ausgewiesenen Unternehmensgewinns auf die nächste Jahresrechnung vorzutragen, hätten grundsätzlich die vorgetragenen rund Fr. 48'000.-- ebenfalls ausgeschüttet werden dürfen. Aufgrund dieser Überlegungen ist der per 31. Dezember 1994 zufolge pflichtwidriger Unterlassungen des Beklagten 1 und 4 unrechtmässig erfolgte Substanzabfluss mit rund Fr. 400'000.-- zu beziffern. 15. Kausalzusammenhang