Wie bereits dargetan wird ein unrechtmässiger Substanzabfluss aus der Gesellschaft im Konkurs der Gesellschaft nur insofern zum mittelbareren Schaden, als er nach den Regeln des Obligationenrechts nicht hat ausgeschüttet werden dürfen und sich der unrechtmässige Substanzabfluss bis zur Konkurseröffnung auswirkt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vidamed per 31. Dezember 1994 einen Bilanzgewinn von Fr. 982'917.55 ausgewiesen hatte, hiervon Fr. 900'000.-- als Dividende ausgeschüttet hatte, Fr. 50'000.-- den gesetzlichen Reserven zugewiesen und rund Fr. 48'800.-- auf die Rechnung 1995 vorgetragen hatte (kläg. act.