c) Insofern die Kläger behaupten, der mittelbare Schaden entspreche im Betrag den fehlenden Rückstellungen, ist dies nur beschränkt richtig. Wie bereits dargetan wird ein unrechtmässiger Substanzabfluss aus der Gesellschaft im Konkurs der Gesellschaft nur insofern zum mittelbareren Schaden, als er nach den Regeln des Obligationenrechts nicht hat ausgeschüttet werden dürfen und sich der unrechtmässige Substanzabfluss bis zur Konkurseröffnung auswirkt.