ausschüttbare Gewinn um Fr. 1,5 Mio. erhöht hätte und dieser "hypothetische Mehrgewinn" auch nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen hätte ausgeschüttet werden dürfen. Nachdem die an der Vidamed wirtschaftlich Berechtigten damals mit den durch Sonderbonus begünstigten Geschäftsleitungsmitgliedern identisch waren, spielt es – abgesehen von hier nicht interessierenden steuerrechtlichen Folgen – für die Feststellung des mittelbaren Schadens keine Rolle, ob diese Fr. 1,5 Mio. als Sonderbonus oder als Dividende bezogen worden waren. Dass die Fr. 1,5 Mio. auf die eine oder andere Art bezogen worden wären, kann aufgrund der damaligen Faktenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden.