b) Es ist den Klägern insofern beizupflichten, als die pflichtwidrige Nichtbilanzierung notwendiger Rückstellungen für Prozessrisiken dazu geführt hatte, dass der Verwaltungsrat in der von ihm erstellten Jahresrechnung 1994 einen zu hohen Gewinn ausgewiesen hatte, welcher in der Folge auch ausgeschüttet worden war. Indessen hat das Handelsgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR den zusätzlich notwendigen Rückstellungsbedarf per 31. Dezember 1994 mit rund Fr. 450'000.-- wesentlich tiefer eingeschätzt, als von den Klägern behauptet (Erw. 13.6.ce. hiervor).