678 Abs. 2 OR – wenn er denn von den zuständigen Organen der Gesellschaft verhindert worden wäre bzw. zurückgefordert worden wäre – im relevanten Beurteilungszeitraum, z. B. im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses (ohne ex post Betrachtung), im gleichen Umfang auch als legaler Substanzabfluss z.B. in Form einer höheren Dividende aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen wäre. In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass der Schadenersatzanspruch der Gläubigergemeinschaft am mangelnden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit der beklagten Organe und dem der Gesellschaft bzw. der Gläubigergemeinschaft im Konkurs entstandenen Schaden scheitert.