678 Abs. 2 OR wird aber dann nicht zum mittelbaren Schaden der Gläubigergemeinschaft im Konkurs der Gesellschaft, wenn aufgrund des hypothetischen Kausalverlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der unrechtmässige Substanzabfluss im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR – wenn er denn von den zuständigen Organen der Gesellschaft verhindert worden wäre bzw. zurückgefordert worden wäre – im relevanten Beurteilungszeitraum, z. B. im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses (ohne ex post Betrachtung), im gleichen Umfang auch als legaler Substanzabfluss z.B. in Form einer höheren Dividende aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen wäre.