Konkursverfahren zu liquidierenden Sondervermögen der Gesellschaft entsprechend der Höhe des unrechtmässigen Substanzabflusses weniger zugunsten der Gläubiger verwertbare Aktiven befinden, was sich wiederum direkt auf die Konkursdividende der Gesellschaftsgläubiger auswirkt. Ein unrechtmässiger Substanzabfluss im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR wird aber dann nicht zum mittelbaren Schaden der Gläubigergemeinschaft im Konkurs der Gesellschaft, wenn aufgrund des hypothetischen Kausalverlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der unrechtmässige Substanzabfluss im Sinne von Art.