Mithin ist ein aus vorgenannten Pflichtwidrigkeiten resultierender Schaden grundsätzlich als mittelbarer Schaden zu qualifizieren. Insofern aufgrund fehlender Rückstellungen in der Folge ein unrechtmässiger Substanzabfluss aus dem Vermögen der Gesellschaft erfolgt, kann dieser unrechtmässige Substanzabfluss im Konkurs der Gesellschaft dann zum mittelbaren Schaden werden, wenn er vom Zeitpunkt des Abflusses aus dem Vermögen der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft nicht mehr durch regulär ausschüttbaren, aber in der Gesellschaft thesaurierten Gewinn (z. B. in Form offener Reserven, in Form von Rückstellungen oder in Form eines Gewinnvortrags)