Entscheid über die Ausrichtung der Geschäftspraxis in der Zukunft. Vielmehr zielt der Schutzzweck von Art. 699 Abs. 1 OR auch auf das Interesse der Gesellschaft an ihrem Fortbestehen ab, sind doch hinreichende Rückstellungen für – wie hier – im Zeitpunkt der Aufnahme der Rückstellungen in die Bilanz zwar noch ungewisse, bezüglich mittelfristigem tatsächlichem Eintreten jedoch absehbare Risiken wichtige Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft beim Eintritt dieser Risiken noch "überlebensfähig" ist. Mithin ist ein aus vorgenannten Pflichtwidrigkeiten resultierender Schaden grundsätzlich als mittelbarer Schaden zu qualifizieren.