Wie bereits dargetan haben es der Beklagte 4 wie auch der Beklagte 1 durch ihr pflichtwidriges Verhalten letztlich unterlassen darauf hinzuwirken, dass die nach Art. 669 Abs. 1 OR nach allgemein anerkannten Grundsätzen notwendigen Rückstellungen insbesondere für zukünftige Prozessrisiken in die Jahresrechnung 1994 der Vidamed aufgenommen wurden. Eine Jahresrechnung, welche u. a. dank hinreichender Rückstellungen für zukünftige absehbare Ereignisse die Unternehmensrealität vorsichtig einschätzt, ist nicht nur ein wichtiges Kontroll- und Hilfsinstrument des Verwaltungsrates für die Beurteilung des bisherigen Geschäftsgangs und für den