122 III 193). Unmittelbar geschädigt und damit auch anspruchsberechtigt ist in diesen beiden Fällen jeweils stets die Gesellschaft, welche diese Ansprüche auch ausserhalb des Konkurses geltend machen kann, währenddessen die Gläubiger nur insoweit mittelbar betroffen sind, als sie deswegen bei einem Gesellschaftskonkurs einen Ausfall auf ihren Forderungen erleiden.