14.3. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein mittelbarer Gläubigerschaden dann vor, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten des Organs bzw. der Organe der Gesellschaft Bestimmungen verletzt werden, die entweder nur den Interessen der Gesellschaft oder sowohl den Interessen der Gesellschaft wie auch dem Schutz der Gläubiger dienen (BGE 122 III 88; 122 III 193).