Bilanz hätte deponiert werden müssen und dem Vermögensstand im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die Gesellschaft tatsächlich eröffnet worden sei, bestehen. Ein solcher mittelbarer Schaden sei indessen von den Klägern in ihren Prozessschriften auch nicht ansatzweise substantiiert, noch bewiesen worden, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen sei.