14.2. Die Beklagten machen geltend, ein mittelbarer Schaden zufolge unrechtmässigem Substanzabfluss aus der Gesellschaft – wie ihn die Kläger behaupteten – sei weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung je als möglicher mittelbarer Schaden genannt worden. Vielmehr könne ein mittelbarer Schaden nur in der Differenz zwischen dem Vermögensstand der Gesellschaft im Zeitpunkt, in welchem die Überschuldung der Gesellschaft eingetreten sei bzw. die - 43 -