Der von den verantwortlichen Organen zu ersetzende Schaden bestehe weiterhin in dem, was der Gesellschaft zu Unrecht entzogen worden sei. Der Schadensbegriff, wonach der Schaden nur in der Differenz zwischen dem (niedrigeren) Vermögensstand der Gesellschaft per Konkurseröffnung und einem (höheren) Vermögensstand zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt bestehen könne, als die Überschuldung eingetreten sei, gelte nur bei der verspäteten Benachrichtigung des Richters (Widmer / Banz, BSK-OR II N 22 zu Art. 754 OR; Plädoyer RA-K, S. 10, Ziff. 9).